__ E-Mails des Beschwerdeführers vorgelegt, deren Inhalt durchaus als drohend bezeichnet werden könne. Diese Drohungen und die körperlichen Auseinandersetzungen würden die nötige Intensität aufweisen, um als Beeinträchtigung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu gelten.