ihrer Hausärztin gegenüber von häuslicher Gewalt berichtet. Diese habe ihr auch ein Hämatom am Fuss diagnostiziert. Zudem seien auf zahlreichen Fotos in den Akten bei D.________ Verletzungen zu sehen, die mit den geschilderten Auseinandersetzungen jedenfalls vereinbar wären. Es könne als erwiesen erachtet werden, dass es tatsächlich zu solchen Tätlichkeiten gekommen sei. Schliesslich habe D.________ E-Mails des Beschwerdeführers vorgelegt, deren Inhalt durchaus als drohend bezeichnet werden könne.