5. Die Staatsanwaltschaft stützte sich in der angefochtenen Verfügung in erster Linie auf die Aussagen von D.________ und den von ihr zu den Akten gereichten Arztbericht vom 17. Oktober 2017. Aus diesen Beweismitteln schloss die Staatsanwaltschaft, dass es zwischen den Lebenspartnern mehrfach zu Streitereien und gegenseitigen Tätlichkeiten, Drohungen oder Nötigungshandlungen gekommen sei. Dass der Beschwerdeführer sich dabei wie von ihm behauptet völlig passiv verhalten habe, sei nicht glaubhaft. Laut Arztbericht habe D.________ ihrer Hausärztin gegenüber von häuslicher Gewalt berichtet.