Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe lauteten laut Anzeigerapport dahingehend, D.________ alle ein bis zwei Monate mit Faust- und Fussschlägen traktiert, sie einmal gewürgt und sie zweimal aufs Bett gedrückt und ihr dabei den Mund mit einem Kissen zugedrückt zu haben. Weiter habe er sie immer wieder per E-Mail und SMS bedroht. Am 13. August 2018 schlossen die ehemaligen Lebenspartner vor der Schlichtungsbehörde einen Vergleich ab, wobei sie insbesondere ihre gegenseitigen Strafanträge zurückzogen und die Sistierung des Strafverfahrens gemäss Art. 55a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) beantragten.