3. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5‘000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 Bst. b StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 sowie der Antrag auf Ausrich-