BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Entschädigung sowie einer Genugtuung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.