Am 27. Mai 2019 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet, das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen und Rechtanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger bestellt. In ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest.