Konkret stellte er folgende Rechtsbegehren: «1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland vom 01. Mai 2019 sei bezüglich Ziffer 4 und 5 aufzuheben und die Verfahrenskosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 300.00 seien vom Kanton Bern zu tragen und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'953.95 auszurichten; 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura — Seeland vom 01. Mai 2019 bezüglich Ziffer 4 und 5 aufzuheben und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen;