1. Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein gegen A.________ geführtes Verfahren wegen Tätlichkeiten und Drohung ein. Die Verfahrenskosten wurden A.________ auferlegt. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung wurde verzichtet (Ziff. 4 und 5 der Verfügung). Gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen setzte sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 17. April 2019 zur Wehr. Konkret stellte er folgende Rechtsbegehren: «1.