16. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt nicht durch und hat als unterliegend zu gelten. Er hat demzufolge die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, zu bezahlen. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, verbunden mit der Feststellung, dass die Haft am 19. Oktober 2019 endet.