8 Hinsichtlich des vom Zwangsmassnahmengericht bestimmten Endes der Untersuchungshaft (1. November 2019) ist korrigierend festzuhalten, dass die Haft bei einer Verlängerung um sechs Monate am 19. Oktober 2019 endet. Die falsche Berechnung der Haftdauer führt jedoch nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Eine Korrektur ist auch im oberinstanzlichen Verfahren möglich.