14. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft verschleppe wichtige Beweismassnahmen und ziehe das Verfahren unnötig in die Länge. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist vorliegend nicht ersichtlich. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (S. 17 f.). Es handelt sich vorliegend um eine komplexe Strafuntersuchung, wobei zurzeit weitere Beweismassnahmen anstehen. Die Staatsanwaltschaft treibt das Verfahren voran und es sind keine längeren Zeitabschnitte der Untätigkeit auszumachen.