Bei ausgeprägter Fluchtgefahr sind Ersatzmassnahmen, einzeln oder in Kombination, in aller Regel nicht ausreichend. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Meldepflicht oder Auflage, sich nur auf dem Gebiet der Schweiz aufzuhalten und sich hierzu via Electronic Monitoring überwachen zu lassen, sind nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Art. 237 Abs. 2 Bst.