11. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist zu bejahen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2018 (BK 18 260) und vom 3. Dezember 2018 (BK 18 466), sowie die Bundesgerichtsentscheide 1B_366/2018 vom 22. August 2018 und 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 verwiesen werden. Es sind keine Umstände eingetreten, welche eine andere Beurteilung der Fluchtgefahr zulassen.