Das die von der Beschwerdekammer im Beschluss BK 18 466 erwähnten Unklarheiten nicht geklärt wurden, heisst nicht, dass man sich bislang auf reine Vermutungen stützte. Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, die erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen und zu entscheiden, ob diese für einen Schuldspruch ausreichen. Entscheidend im Haftprüfungsverfahren ist einzig, dass nach wie vor zahlreiche belastende Indizien vorliegen, die in ihrer Summe einen dringenden Tatverdacht begründen.