10. Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse liegen nach wie vor genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vor. Die Strafbehörden durften das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist nach wie vor ein reiner Indizienprozess. Das die von der Beschwerdekammer im Beschluss BK 18 466 erwähnten Unklarheiten nicht geklärt wurden, heisst nicht, dass man sich bislang auf reine Vermutungen stützte.