9. 9.1 Der Beschwerdeführer stellt die im Bericht BEX vom 29. März 2019 getroffene Schlussfolgerung, wonach Brandbeschleuniger eingesetzt worden sei, in Zweifel. Der Holzboden sei nachweislich nicht dicht. Eine Flüssigkeit wie Heizöl wäre durch die grossen Spalten relativ schnell hindurchgetropft und hätte im unteren Stockwerk festgestellt werden müssen. Unter der Leiche sei der Boden ausser im Bereich des Hinterkopfes intakt gewesen, weswegen dort Brandbeschleuniger hätte festgestellt werden müssen. 9.2 Der Berichtsrapport des Dezernats BEX vom 29. März 2019 ist nachvollziehbar und begründet.