Zum anderen sind die Bewegungen am Fahrzeug sowie die Anrufversuche rund 15-20 Minuten zuvor erfolgt und schliessen damit nicht aus, dass der Beschwerdeführer nach der Rauchpause beim Fahrzeug wieder kurz zurück (ins Gebäude) gegangen sein könnte, um dort das Bild aufzunehmen. Aufgrund der festgestellten Bewegungsmuster erscheint es zudem möglich, dass sich das Mobiltelefon des Opfers während des Aufenthalts des Beschwerdeführers bei der G.________ (AG) im Fahrzeug befunden haben könnte (die Anrufe erfolgten rund um die festgestellten Bewegungen am Fahrzeug, welche wie dargelegt auch durch den Beschwerdeführer hätten ausgelöst werden können).