Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls um 13.39 Uhr ein Bild etwas östlicher als die anderen Bilder aufgenommen haben könnte, vermag nicht zu belegen, dass das Opfer zu jener Zeit noch am Leben war. Zum einen lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers aus dem Berichtsrapport vom 11. April 2019 nicht ableiten, dass das Bild im Innern eines Gebäudes aufgenommen wurde. Zum anderen sind die Bewegungen am Fahrzeug sowie die Anrufversuche rund 15-20 Minuten zuvor erfolgt und schliessen damit nicht aus, dass der Beschwerdeführer nach der Rauchpause beim Fahrzeug wieder kurz zurück (ins Gebäude) gegangen sein könnte, um dort das Bild aufzunehmen.