Rauchpausen eingelegt haben könnte. Die festgestellten Bewegungen könnten durch das Öffnen und Schliessen des Fahrzeugs entstanden sein (S. 9 des Rapports vom 11. April 2019). Jeweils zwei Bewegungen sind im Abstand von ungefähr einer Stunde erfolgt. Zwischen den beiden Bewegungen lagen einige Minuten, was darauf hindeuten könnte, dass der Beschwerdeführer das Auto jeweils auf- und nach der Rauchpause wieder abschloss. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls um 13.39 Uhr ein Bild etwas östlicher als die anderen Bilder aufgenommen haben könnte, vermag nicht zu belegen, dass das Opfer zu jener Zeit noch am Leben war.