Geplant sind ausserdem Einvernahmen mit den Mitarbeitern der G.________ (AG) (vgl. Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2019). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgeführten Punkte stellen jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine zuverlässigen Lebenszeichen dar, da die Bewegungen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ebenso durch den Beschwerdeführer hätten verursacht werden können: Nach wie vor erscheint als plausibel, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts bei der G.________ (AG) Rauchpausen eingelegt haben könnte.