Eine Bedienung des Fahrzeugs vom Gebäude aus sei ausgeschlossen. Dass sein Mobiltelefon veränderte Standortdaten zeige, dasjenige des Opfers hingegen nicht, belege, dass es sich im Fahrzeug befunden habe und er das Mobiltelefon des Opfers nicht auf sich habe tragen können. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als im Zusammenhang mit seinem Besuch bei der G.________ (AG) nach wie vor offene Fragen bestehen. Unterdessen wurde jedoch die Kantonspolizei Bern mit weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit der G.________ (AG) beauftragt (vgl. Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 10. Mai 2019). Geplant sind ausserdem Einvernahmen mit den Mitarbeitern der G._____