Denn die Bejahung des dringenden Tatverdachts hängt nicht einzig davon ab. Aus den Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 20. August 2018 ergibt sich, dass nebst den Ergebnissen aus der Untersuchung der Leiche und der Brandstelle sowie den Ereignissen während den Tagen vor dem Brand insbesondere auch das Verhalten des Beschwerdeführers danach ins Gewicht falle. 8.2 Die Kammer vermag ohnehin auch unter Berücksichtigung der neusten Ermittlungsergebnisse keine verlässlichen Lebenszeichen des Opfers nach dem 8. Februar 2018 zu erkennen.