8. 8.1 Weiter setzt sich der Beschwerdeführer erneut umfassend mit der Tattheorie der Staatsanwaltschaft auseinander, wonach das Opfer bereits seit dem 8. Februar 2018 tot gewesen sein musste. Relevant im Haftprüfungsverfahrens ist der Umstand, dass verlässliche Lebenszeichen und allfällige Hinweise, dass das Opfer nach dem 8. Februar 2018 noch gelebt haben könnte, nicht per se geeignet sind, den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu entkräften (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 466 vom 3. Dezember 2018 E. 7.6 und 7.8). Denn die Bejahung des dringenden Tatverdachts hängt nicht einzig davon ab.