Es darf davon ausgegangen werden, dass die Gutachter den Umstand, dass es sich um eine Brandleiche handelte, bei ihrer Würdigung berücksichtigt haben. Auch die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Tod des Opfers kurz nach Eintritt der Bewusstlosigkeit eingetreten sei, lässt keine Rückschlüsse auf den dringenden Tatverdacht gegen ihn zu.