7. Inwiefern aus dem rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der festgestellte Grad an Fäulnis über Stunden und nicht über mehrere Tage oder Wochen entstanden ist, erschliesst sich der Kammer nicht. Die laienhafte Würdigung des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht geeignet, die Feststellung im Gutachten in Frage zu stellen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Gutachter den Umstand, dass es sich um eine Brandleiche handelte, bei ihrer Würdigung berücksichtigt haben.