6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass – selbst wenn von einem Tötungsdelikt auszugehen wäre, andere Personen als Tatverdächtige in Frage kommen würde, welche durchaus ein Tötungsmotiv gehabt hätten. So habe der Vermieter der Wohnung über ein Tatmotiv verfügt und ein falsches Alibi angegeben (S. 10 f. der Beschwerde). Diese Ausführungen zu einem möglichen weiteren Tatverdächtigen – für dessen Tatbeteiligung vorliegend aber keine weiteren konkreten Indizien sprechen – vermögen den Beschwerdeführer nicht zu entlasten.