Das Opfer wurde im Schlafzimmer gefunden. Es ist – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht plausibel, wie sich dort ein Unfall (Sturz aus grosser Höhe) ereignet haben soll. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch kaum begründet. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern allgemeine Statistiken, welche bestätigen sollen, dass Menschen eher durch einen Sturz als ein Tötungsdelikt umkommen, in diesem konkreten Fall zielführend sein sollten. Die umfassende Beweiswürdigung obliegt