Das rechtsmedizinische Gutachten sowie das rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten liefern zwar keinen Beweis für das Vorliegen eines Tötungsdelikts, schliessen ein solches aber nicht aus bzw. lassen ein solches gar als wahrscheinlich erscheinen. Dass allenfalls seitens des Opfers auch Motive für einen Selbstmord vorliegen (gesundheitliche Beschwerden, drohender Verlust der Arbeitsstelle und der Wohnung), entlastet den Beschwerdeführer nicht. Das rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten führt lediglich beispielhaft aus, dass die Gewalteinwirkung durch Schuss oder Sturz versursacht worden sein könnte.