Ein solcher Schluss widerspräche den Aussagen im rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten, wonach unklar bleibe, ob die vermutete Gewalteinwirkung akzidentell, suizidal oder homizidal gewesen sein könnte. 5.2 Es trifft zu, dass die konkrete Art und die Entstehung der vermuteten Kopfverletzung nicht verlässlich beurteilbar sind. Das rechtsmedizinische Gutachten sowie das rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten liefern zwar keinen Beweis für das Vorliegen eines Tötungsdelikts, schliessen ein solches aber nicht aus bzw. lassen ein solches gar als wahrscheinlich erscheinen.