5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass zum heutigen Zeitpunkt kein genügender Verdacht zur Fortsetzung einer Untersuchungshaft wegen vermuteten Tötungsdelikts bestehen könne, wenn – wie vorliegend – nicht mehr festgestellt werden könne, ob überhaupt ein Tötungsdelikt vorliege. Ein Tod durch Gewalteinwirkung könne nicht mit einem Tod durch Delikt gleichgesetzt werden. Ein solcher Schluss widerspräche den Aussagen im rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten, wonach unklar bleibe, ob die vermutete Gewalteinwirkung akzidentell, suizidal oder homizidal gewesen sein könnte.