4. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gericht dürfe sich nicht auf frühere Entscheide stützen, weil sich der Tatverdacht im Laufe der Ermittlungen erhärten müsse und beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht mehr mit Vermutungen argumentiert werden dürfe. Es trifft zu, dass im Laufe des Strafverfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist. Wenn aber bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser nicht weiter erhärten.