Die inhaftierte Person soll bei der Begründung der Beschwerde auf die juristisch verbindliche schriftliche Begründung des Entscheids abstellen können. Die zwischen mündlicher Eröffnung und schriftlicher Bestätigung liegende kurze Zeitspanne von maximal wenigen Tagen darf nicht zu einer faktischen Verkürzung der Rechtsmittelfrist führen. Sobald die inhaftierte Person bzw. ihre Verteidigung über die schriftliche Begründung verfügt, sollen ihr die vollen zehn Tage zur Abfassung der Beschwerde zur Verfügung stehen. Die schriftliche Begründung wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 6. Mai 2019 zugestellt.