396 Abs. 1 StPO gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen eingereicht werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die schriftliche oder mündliche Eröffnung grundsätzlich gleichermassen fristauslösend. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wurde am 1. Mai 2019 mündlich eröffnet und begründet. Die auf dem Dispositiv enthaltene Rechtsmittelbelehrung gibt den Wortlaut von Art. 396 Abs. 1 StPO wieder. Die schriftliche Begründung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 zugestellt. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern hat mit Beschluss BK