BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beschwerdefrist beginne bereits mit der mündlichen Eröffnung durch das Zwangsmassnahmengericht zu laufen, wovon auch das Zwangsmassnahmengericht ausgegangen sei. Die Beschwerde muss gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen eingereicht werden.