Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 22. Mai 2019 auf eine Stellungnahme. Am 27. Mai 2019 beantragte die mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwältin D.________, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2019 zugestellt (Eingang bei der Verteidigung: 29. Mai 2019). Der Beschwerdeführer replizierte gleichentags zu der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Eintretensfrage.