Mit Entscheid vom 1. Mai 2019 wies das Zwangsmassnahmengericht das erneute Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und verlängerte die Untersuchungshaft um sechs Monate bis am 1. November 2019. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Mai 2019 Beschwerde ein mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 22. Mai 2019 auf eine Stellungnahme.