Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 240 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ v.d. Fürsprecher C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern v.d. Staatsanwältin D.________ Gegenstand Haftentlassung / Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 3. Mai 2019 (ARR 19 53) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens. Der Beschwer- deführer wurde gestützt auf den Haftbefehl vom 16. Februar 2018 am 18. Febru- ar 2018 in Frankreich verhaftet und am 20. März 2018 in die Schweiz überführt. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht) ordnete am 23. März 2018 die Untersuchungshaft an und verlän- gerte diese in der Folge mehrmals um drei bzw. sechs Monate. Mit Entscheid vom 1. Mai 2019 wies das Zwangsmassnahmengericht das erneute Haftentlassungsge- such des Beschwerdeführers ab und verlängerte die Untersuchungshaft um sechs Monate bis am 1. November 2019. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Mai 2019 Beschwerde ein mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu ent- lassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 22. Mai 2019 auf eine Stellungnahme. Am 27. Mai 2019 beantragte die mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftli- chen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwältin D.________, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wur- den dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2019 zugestellt (Eingang bei der Verteidigung: 29. Mai 2019). Der Beschwerdeführer replizierte gleichentags zu der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Eintretensfrage. 2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beschwerdefrist beginne bereits mit der mündlichen Eröffnung durch das Zwangsmassnahmengericht zu laufen, wovon auch das Zwangsmassnahmengericht ausgegangen sei. Die Beschwerde muss gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen eingereicht werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die schriftliche oder mündliche Eröffnung grundsätzlich glei- chermassen fristauslösend. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wurde am 1. Mai 2019 mündlich eröffnet und begründet. Die auf dem Dispositiv enthaltene Rechtsmittelbelehrung gibt den Wortlaut von Art. 396 Abs. 1 StPO wieder. Die schriftliche Begründung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 zugestellt. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern hat mit Beschluss BK 2 15 9 vom 6. Februar 2015 (E. 2) entschieden, dass die zehntägige Beschwerdefrist bei mündlich eröffneten Haftentscheiden erst nach Zustellung der schriftlichen Be- gründung zu laufen beginnt. Weil Art. 226 Abs. 2 Satz 2 StPO bei der Anordnung von Untersuchungshaft eine kurze schriftliche Begründung zwingend vorschreibt, ist die Beschwerdekammer der Ansicht, dass in solchen Fällen die Frist erst mit der Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen beginnt (so auch GUIDON, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 2 zu Art. 396; a.M. RIEDO, a.a.O., N. 20 zu Art. 90). Die inhaftierte Person soll bei der Begründung der Beschwerde auf die juristisch verbindliche schriftliche Begründung des Entscheids abstellen können. Die zwischen mündlicher Eröffnung und schriftli- cher Bestätigung liegende kurze Zeitspanne von maximal wenigen Tagen darf nicht zu einer faktischen Verkürzung der Rechtsmittelfrist führen. Sobald die inhaftierte Person bzw. ihre Verteidigung über die schriftliche Begründung verfügt, sollen ihr die vollen zehn Tage zur Abfassung der Beschwerde zur Verfügung stehen. Die schriftliche Begründung wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 6. Mai 2019 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 16. Mai 2019 der Post überge- ben und die Frist somit gewahrt. Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Am 15. Februar 2018 ist die von F.________ sel. bewohnte Liegenschaft in Fruti- gen zu einem Grossteil niedergebrannt. Unter dem Brandschutt wurden am 16. Fe- bruar 2018 menschliche Überreste gefunden. Mittels Abgleich von Zahnröntgen- aufnahmen konnten diese Überreste zweifelsfrei als F.________ sel. (nachfolgend: Opfer) identifiziert werden. Das Opfer war seit einigen Jahren mit dem Beschwer- deführer befreundet. Sie lebten nicht im gleichen Haushalt. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, das Opfer getötet und das Bauernhaus, in dem sie lebte, in Brand gesetzt zu haben, um seine Tat zu vertuschen. 3.2 Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorlie- gen. Unbestritten ist, dass ein Teil der der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gericht dürfe sich nicht auf frühere Ent- scheide stützen, weil sich der Tatverdacht im Laufe der Ermittlungen erhärten müs- se und beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht mehr mit Vermutungen ar- gumentiert werden dürfe. Es trifft zu, dass im Laufe des Strafverfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stel- len ist. Wenn aber bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahr- scheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Auch dem in dieser Sache er- gangenen Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2019 lässt sich entnehmen, 3 dass es genügen muss, wenn der dringende Tatverdacht ausreichend hoch bleibt (1B_6/2019, E. 4.2). Im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht kann da- her vorweg auf die bisher ergangenen Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 260 vom 9. Juli 2018 und BK 18 466 vom 3. Dezember 2018 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1B_366/2018 vom 22. August 2018 und 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, weshalb – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – ausschliesslich zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch die Ergebnisse der seither geführten Ermittlungen massgeblich entlastet wird bzw. sich aufgrund der neuen Beweismittel eine andere Beurteilung aufdrängt (in diesem Sinne auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019, E. 4.3). Dabei ist nach wie vor keine erschöpfende Abwägung sämtlicher be- lastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Es ist weder ein ei- gentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2019 vom 8. April 2019 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass zum heutigen Zeitpunkt kein genügender Verdacht zur Fortsetzung einer Untersuchungshaft wegen vermu- teten Tötungsdelikts bestehen könne, wenn – wie vorliegend – nicht mehr festge- stellt werden könne, ob überhaupt ein Tötungsdelikt vorliege. Ein Tod durch Ge- walteinwirkung könne nicht mit einem Tod durch Delikt gleichgesetzt werden. Ein solcher Schluss widerspräche den Aussagen im rechtsmedizinischen Ergänzungs- gutachten, wonach unklar bleibe, ob die vermutete Gewalteinwirkung akzidentell, suizidal oder homizidal gewesen sein könnte. 5.2 Es trifft zu, dass die konkrete Art und die Entstehung der vermuteten Kopfverlet- zung nicht verlässlich beurteilbar sind. Das rechtsmedizinische Gutachten sowie das rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten liefern zwar keinen Beweis für das Vorliegen eines Tötungsdelikts, schliessen ein solches aber nicht aus bzw. lassen ein solches gar als wahrscheinlich erscheinen. Dass allenfalls seitens des Opfers auch Motive für einen Selbstmord vorliegen (gesundheitliche Beschwerden, dro- hender Verlust der Arbeitsstelle und der Wohnung), entlastet den Beschwerdefüh- rer nicht. Das rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten führt lediglich beispielhaft aus, dass die Gewalteinwirkung durch Schuss oder Sturz versursacht worden sein könnte. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht wesentlich, ob eine Schussverlet- zung als Todesursache ausser Betracht fällt bzw. ob Nachbarn einen Schuss gehört haben. Zentral mit Blick auf den dringenden Tatverdacht ist, dass von schwerer/grosser Gewalteinwirkung ausgegangen wird. Weiter könnte ein Sturz aus grosser Höhe für eine solche Verletzung sprechen. Das Opfer wurde im Schlafzimmer gefunden. Es ist – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht plausibel, wie sich dort ein Unfall (Sturz aus grosser Höhe) ereignet haben soll. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch kaum begründet. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern allgemeine Statistiken, welche bestätigen sollen, dass Menschen eher durch einen Sturz als ein Tötungsdelikt umkommen, in diesem konkreten Fall zielführend sein sollten. Die umfassende Beweiswürdigung obliegt 4 dem urteilenden Gericht. Das Haftgericht hat zu prüfen, ob die Tathypothese, wel- che sich auf Indizien stützt, plausibel erscheint. Welche Tathypothese unter Würdi- gung sämtlicher Beweismittel als wahrscheinlicher erscheint, wird das Sachgericht zu entscheiden haben. Entscheidend ist, dass eine Dritteinwirkung vorliegend auch unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens als plausibel erscheint. 6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass – selbst wenn von einem Tötungsdelikt auszugehen wäre, andere Personen als Tatverdächtige in Frage kommen würde, welche durchaus ein Tötungsmotiv gehabt hätten. So habe der Vermieter der Wohnung über ein Tatmotiv verfügt und ein falsches Alibi angegeben (S. 10 f. der Beschwerde). Diese Ausführungen zu einem möglichen weiteren Tat- verdächtigen – für dessen Tatbeteiligung vorliegend aber keine weiteren konkreten Indizien sprechen – vermögen den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Sie führen zu keiner anderen Beurteilung des dringenden Tatverdachts gegen den Beschwer- deführer, er bleibt tatverdächtig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2018 vom 22. August 2018 E. 4.10). 7. Inwiefern aus dem rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten die Schlussfolge- rung gezogen werden kann, dass der festgestellte Grad an Fäulnis über Stunden und nicht über mehrere Tage oder Wochen entstanden ist, erschliesst sich der Kammer nicht. Die laienhafte Würdigung des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht geeignet, die Feststellung im Gutachten in Frage zu stellen. Es darf davon ausge- gangen werden, dass die Gutachter den Umstand, dass es sich um eine Brandlei- che handelte, bei ihrer Würdigung berücksichtigt haben. Auch die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Tod des Opfers kurz nach Eintritt der Bewusstlosig- keit eingetreten sei, lässt keine Rückschlüsse auf den dringenden Tatverdacht ge- gen ihn zu. 8. 8.1 Weiter setzt sich der Beschwerdeführer erneut umfassend mit der Tattheorie der Staatsanwaltschaft auseinander, wonach das Opfer bereits seit dem 8. Febru- ar 2018 tot gewesen sein musste. Relevant im Haftprüfungsverfahrens ist der Um- stand, dass verlässliche Lebenszeichen und allfällige Hinweise, dass das Opfer nach dem 8. Februar 2018 noch gelebt haben könnte, nicht per se geeignet sind, den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu entkräften (vgl. Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 466 vom 3. Dezember 2018 E. 7.6 und 7.8). Denn die Bejahung des dringenden Tatverdachts hängt nicht einzig davon ab. Aus den Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 20. Au- gust 2018 ergibt sich, dass nebst den Ergebnissen aus der Untersuchung der Lei- che und der Brandstelle sowie den Ereignissen während den Tagen vor dem Brand insbesondere auch das Verhalten des Beschwerdeführers danach ins Gewicht fal- le. 8.2 Die Kammer vermag ohnehin auch unter Berücksichtigung der neusten Ermitt- lungsergebnisse keine verlässlichen Lebenszeichen des Opfers nach dem 8. Fe- bruar 2018 zu erkennen. Der Beschwerdeführer beruft sich grösstenteils auf Er- kenntnisse, welche der Kammer bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 5 3. Dezember 2018 vorlagen. Er sieht insbesondere in den nicht abschliessend ge- klärten Umständen rund um seinen Besuch bei der G.________ (AG) verlässliche Lebenszeichen des Opfers. Es seien mehrere Bewegungen am Fahrzeug regis- triert worden, welche ausschliesslich das Opfer verursacht haben könne, da er sich im Gebäude der G.________ (AG) befunden und keine Rauchpausen eingelegt habe. Eine Bedienung des Fahrzeugs vom Gebäude aus sei ausgeschlossen. Dass sein Mobiltelefon veränderte Standortdaten zeige, dasjenige des Opfers hin- gegen nicht, belege, dass es sich im Fahrzeug befunden habe und er das Mobilte- lefon des Opfers nicht auf sich habe tragen können. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als im Zusammenhang mit seinem Besuch bei der G.________ (AG) nach wie vor offene Fragen bestehen. Unterdessen wurde jedoch die Kantonspolizei Bern mit weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit der G.________ (AG) beauftragt (vgl. Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 10. Mai 2019). Geplant sind ausserdem Einvernahmen mit den Mit- arbeitern der G.________ (AG) (vgl. Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2019). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusam- menhang aufgeführten Punkte stellen jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine zu- verlässigen Lebenszeichen dar, da die Bewegungen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ebenso durch den Beschwerdeführer hätten verursacht werden können: Nach wie vor erscheint als plausibel, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts bei der G.________ (AG) Rauchpausen eingelegt haben könnte. Die festgestellten Bewegungen könnten durch das Öffnen und Schliessen des Fahr- zeugs entstanden sein (S. 9 des Rapports vom 11. April 2019). Jeweils zwei Be- wegungen sind im Abstand von ungefähr einer Stunde erfolgt. Zwischen den bei- den Bewegungen lagen einige Minuten, was darauf hindeuten könnte, dass der Beschwerdeführer das Auto jeweils auf- und nach der Rauchpause wieder ab- schloss. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls um 13.39 Uhr ein Bild etwas östlicher als die anderen Bilder aufgenommen haben könnte, ver- mag nicht zu belegen, dass das Opfer zu jener Zeit noch am Leben war. Zum einen lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers aus dem Berichts- rapport vom 11. April 2019 nicht ableiten, dass das Bild im Innern eines Gebäudes aufgenommen wurde. Zum anderen sind die Bewegungen am Fahrzeug sowie die Anrufversuche rund 15-20 Minuten zuvor erfolgt und schliessen damit nicht aus, dass der Beschwerdeführer nach der Rauchpause beim Fahrzeug wieder kurz zurück (ins Gebäude) gegangen sein könnte, um dort das Bild aufzunehmen. Auf- grund der festgestellten Bewegungsmuster erscheint es zudem möglich, dass sich das Mobiltelefon des Opfers während des Aufenthalts des Beschwerdeführers bei der G.________ (AG) im Fahrzeug befunden haben könnte (die Anrufe erfolgten rund um die festgestellten Bewegungen am Fahrzeug, welche wie dargelegt auch durch den Beschwerdeführer hätten ausgelöst werden können). Weitere offene Fragen bestehen auch im Zusammenhang mit der Lesebestätigung, welche offenbar nicht vom Mobiltelefon des Opfers versandt wurde. Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. Die- se (und andere) offene Fragen werden im Laufe der Ermittlungen zu klären oder durch das urteilende Sachgericht zu beantworten sein. 6 Auch aufgrund der neusten Erkenntnisse und technischen Auswertungen liegen damit nach dem 8. Februar 2018 keine gesicherten Lebenszeichen des Opfers vor, wobei wie erwähnt solche ohnehin nicht geeignet wären, den dringenden Tatver- dacht per se in Zweifel zu ziehen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer stellt die im Bericht BEX vom 29. März 2019 getroffene Schlussfolgerung, wonach Brandbeschleuniger eingesetzt worden sei, in Zweifel. Der Holzboden sei nachweislich nicht dicht. Eine Flüssigkeit wie Heizöl wäre durch die grossen Spalten relativ schnell hindurchgetropft und hätte im unteren Stock- werk festgestellt werden müssen. Unter der Leiche sei der Boden ausser im Be- reich des Hinterkopfes intakt gewesen, weswegen dort Brandbeschleuniger hätte festgestellt werden müssen. 9.2 Der Berichtsrapport des Dezernats BEX vom 29. März 2019 ist nachvollziehbar und begründet. Die Feststellung, dass auf den Zimmerböden des Erdgeschosses im Schlafzimmer, im Wohnzimmer und im Gästezimmer Bereiche festgestellt wurden, welche mit Heizöl kontaminiert gewesen seien, basiert auf entsprechenden labor- technischen Untersuchungen und erscheint als plausibel. Dass Spuren eines Brandbeschleunigers aufgefunden wurden, lässt Brandstiftung und damit auch ein Tötungsdelikt als plausibel erscheinen. Eine abschliessende Würdigung unter Berücksichtigung weiterer Argumente der Verteidigung ist im vorliegenden Verfah- ren nicht vorzunehmen. Wie erwähnt ist dem urteilenden Sachgericht nicht vorzu- greifen. 10. Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse liegen nach wie vor genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vor. Die Strafbehörden durften das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen. Das Strafverfah- ren gegen den Beschwerdeführer ist nach wie vor ein reiner Indizienprozess. Das die von der Beschwerdekammer im Beschluss BK 18 466 erwähnten Unklarheiten nicht geklärt wurden, heisst nicht, dass man sich bislang auf reine Vermutungen stützte. Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, die erhobenen Beweise er- schöpfend zu würdigen und zu entscheiden, ob diese für einen Schuldspruch aus- reichen. Entscheidend im Haftprüfungsverfahren ist einzig, dass nach wie vor zahl- reiche belastende Indizien vorliegen, die in ihrer Summe einen dringenden Tatver- dacht begründen. 11. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist zu bejahen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Ju- li 2018 (BK 18 260) und vom 3. Dezember 2018 (BK 18 466), sowie die Bundesge- richtsentscheide 1B_366/2018 vom 22. August 2018 und 1B_6/2019 vom 31. Ja- nuar 2019 verwiesen werden. Es sind keine Umstände eingetreten, welche eine andere Beurteilung der Fluchtgefahr zulassen. 7 12. 12.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemesse- nen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu wer- den. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, er- gibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 12.2 Bei ausgeprägter Fluchtgefahr sind Ersatzmassnahmen, einzeln oder in Kombina- tion, in aller Regel nicht ausreichend. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Melde- pflicht oder Auflage, sich nur auf dem Gebiet der Schweiz aufzuhalten und sich hierzu via Electronic Monitoring überwachen zu lassen, sind nicht geeignet, ein Un- tertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlauben einzig die ra- sche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Nicht ersichtlich ist schliess- lich, inwiefern die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Art. 237 Abs. 2 Bst. e StPO), den Beschwerdeführer von einer Flucht abhalten könnte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_400/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.5.2). An der be- stehenden und durch das Bundesgericht bestätigten Fluchtgefahr hat sich nichts geändert (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2018 vom 22. August 2018 E. 5). Die Fluchtgefahr ist damit zu bejahen, wirksame Ersatzmassnahmen sind keine er- sichtlich. 13. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschwerdeführer mit einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe zu rechnen. Es liegt damit offensichtlich immer noch keine übermässige Haft vor. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate ist damit auch verhältnismässig. 14. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft verschleppe wichtige Beweismassnahmen und ziehe das Verfahren unnötig in die Länge. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist vorliegend nicht ersichtlich. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (S. 17 f.). Es handelt sich vorliegend um eine komplexe Strafuntersuchung, wobei zurzeit weitere Beweismassnahmen anstehen. Die Staatsanwaltschaft treibt das Verfahren voran und es sind keine längeren Zeitab- schnitte der Untätigkeit auszumachen. 15. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Zwangsmassnahmengericht habe die Haftdauer falsch berechnet. Die Haft sei bis zum 19. April 2019 verfügt worden, ei- ne Verlängerung sei damit nur bis zum 19. Oktober 2019 möglich. 8 Hinsichtlich des vom Zwangsmassnahmengericht bestimmten Endes der Untersu- chungshaft (1. November 2019) ist korrigierend festzuhalten, dass die Haft bei ei- ner Verlängerung um sechs Monate am 19. Oktober 2019 endet. Die falsche Be- rechnung der Haftdauer führt jedoch nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Eine Korrektur ist auch im oberinstanzlichen Verfahren möglich. 16. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt nicht durch und hat als unterliegend zu gelten. Er hat demzufolge die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, zu bezahlen. Eine Entschädi- gung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, verbunden mit der Feststellung, dass die Haft am 19. Oktober 2019 endet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, a.o. Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 6. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10