Dies muss aber in einem anderen (ähnlich gelagerten) Fall mitnichten so sein. Die gespeicherte erkennungsdienstliche Erfassung kann dann mittels Signalementsaufnahmen oder daktyloskopischen Spuren zu Hinweisen auf die (weitere) Täterschaft führen. Die erkennungsdienstliche Erfassung (ohne DNA-Profilerstellung) des Beschwerdeführers, welche nur einen leichten Eingriff in seine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen darstellt, ist daher als im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV geeignet, erforderlich und zumutbar zu beurteilen. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.