Diese Umstände begründen mithin erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich in ähnlicher Weise an künftigen Straftaten gewisser Schwere im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beteiligen wird. Nicht einschlägig ist das Argument des Beschwerdeführers, für die Aufklärung ähnlicher künftiger Delikte sei die erkennungsdienstliche Erfassung nicht geeignet und erforderlich. Beim vorliegend im Raum stehenden Vorwurf waren die Beteiligten zwar allesamt noch vor Ort, als die Polizei eintraf. Dies muss aber in einem anderen (ähnlich gelagerten) Fall mitnichten so sein.