1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4). Mit Blick auf die aktenkundigen Dokumente (Fasz. Rapporte, insb. Bericht «Blockade des „Ausschaffungsbahnhof“», S. 2) ist näher zu prüfen, ob die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers zulässig ist, weil konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, gemäss