Insoweit ist keine Gehörsverletzung erkennbar. 5.4 Des Weiteren führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, soweit der Beschwerdeführer vorbringe, es gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, inwiefern seine erkennungsdienstliche Erfassung sachdienlich sein solle, sei dies ebenfalls nicht stichhaltig. Die Staatsanwaltschaft habe sich in der Verfügung auf den Standpunkt gestellt, dass gemäss der Meinung von SCHMID eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung von Beschuldigten erlaubt sein müsse, wenn sie wegen einer Straftat von gewisser Schwere in ein Vorverfahren gezogen würden.