7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft vorliegend gegeben. Durch ihre Befristung bis am 31. Juli 2019 erweist sich die Sicherheitshaft insbesondere in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig – eine Überhaft droht noch nicht. Die Beschwerde wird abgewiesen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9. Über die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird durch das urteilende Gericht zusammen mit der Hauptsache zu befinden sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).