Diesen Erwägungen kann gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt ist im vorliegenden Fall mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Sicherheitshaft vorläufig beschränkt bis am 31. Juli 2019. Selbst wenn die Prognose der Verteidigung, die naturgemäss eher etwas tief ausfällt, zutreffen würde und der Beschuldigte mit 15 Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert würde, wäre in diesem Zeitpunkt noch keine Überhaft eingetreten. Mit der Beschränkung der Sicherheitshaft bis am 31. Juli 2019 wurde dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz somit hinreichend Rechnung getragen.