Das Bundesgericht erachte die Berücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung im Haftprüfungsverfahren nur ausnahmsweise als zulässig, insbesondere, wenn absehbar sei, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen werde (BGE 143 IV 106 E. 4.2). Eine solche Ausnahmesituation liege hier nicht vor, womit die theoretische Möglichkeit eines bedingten Vollzugs unbeachtlich bleibe. Das Zwangsmassnahmengericht verweist weiter auf die Ausführungen der Verteidi-