Das Zwangsmassnahmengericht erachtet das Risiko von Überhaft als gering. Die Legalprognose des Beschwerdeführers sei aufgrund seines nicht tadellosen Verhaltens im Strafvollzug, der fehlenden Perspektive auf legalen Aufenthalt in der Schweiz, der Vorstrafen und der Mittellosigkeit getrübt. Das Bundesgericht erachte die Berücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung im Haftprüfungsverfahren nur ausnahmsweise als zulässig, insbesondere, wenn absehbar sei, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen werde (BGE 143 IV 106 E. 4.2).