237 Abs. 1 StPO). 6.2 Die Sicherheitshaft ist offensichtlich ein taugliches Mittel, eine mögliche Flucht des Beschwerdeführers zu verhindern. Auch wenn die Sicherheitshaft irgendwann wegen drohender Überhaft aufgehoben werden muss, ist sie bis zu diesem Zeitpunkt geeignet, der Fluchtgefahr entgegenzuwirken. Mildere, gleich wirksame Ersatzmassnahmen werden von der Verteidigung keine geltend gemacht und sind auch keine ersichtlich. Fraglich ist einzig, ob der Beschwerdeführer wegen drohender Überhaft aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen ist. Das Zwangsmassnahmengericht erachtet das Risiko von Überhaft als gering.