Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft daher nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 270 E. 3.4.2). Anstelle von Haft ordnet das Gericht mildere Ersatzmassnahmen an, sofern sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).