und vom 10. September 2018 Z. 100). Der Beschwerdeführer verfügt hier sicherlich über einige Kontakte und Bekannte, von einem gefestigten sozialen oder familiären Umfeld kann jedoch nicht gesprochen werden. Auch beruflich konnte er sich in der Schweiz nicht integrieren, er ist arbeitslos und lebt von der Sozialhilfe. Die finanzielle Abhängigkeit von staatlichen