Im Falle einer Verurteilung hat der Beschwerdeführer jedenfalls wenig Perspektiven auf einen längerfristigen legalen Verbleib in der Schweiz. Insgesamt ergeben sich aus der drohenden Freiheitsstrafe und aus der Gefahr, sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verlieren, für den Beschwerdeführer genügend Gründe, im Falle einer Haftentlassung unterzutauchen und sich so dem laufenden Strafverfahren zu entziehen. Flüchten könnte der Beschwerdeführer beispielsweise ins benachbarte Ausland. Auch ein Untertauchen in der Schweiz, namentlich bei seinem Vater in Luzern, ist denkbar. Seine übrigen persönlichen Umstände vermögen dieses Risiko nicht merklich einzudämmen, im Gegenteil.